FAQs

Fragen und Antworten - für Ihren Mehrgewinn: Der VABU unterstützt Sie mit umfangreichen Leistungen und Möglichkeiten. Hier finden Sie schnell Antworten auf die häufigsten Fragen.

Allgemein

Welche körperliche und geistige Tauglichkeitsanforderungen gibt es für Mitarbeiter einer Anschlussbahn, die für Verschubarbeiten eingesetzt werden?
Das Personal darf keine medizinischen Beschwerden haben bzw. sich in keiner medizinischen Behandlung befinden, bei der mit folgenden Auswirkungen zu rechnen ist:

  • plötzliche Bewusstlosigkeit;
  • Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;
  • plötzliche Handlungsunfähigkeit;
  • Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;
  • Erhebliche Einschränkung der Mobilität in Bezug auf die Tätigkeit;

Der Mindestumfang der medizinischen Untersuchung sollte folgende Punkte beinhalten:

  • allgemeinmedizinische Untersuchung (klinisch körperliche Untersuchung),
  • Prüfung der sensorischen Funktionen (Sehen, Hören, ggf. Farberkennung),
  • Urin- und Blutbild zum Erkennen von Diabetes mellitus

Anforderungen an das Sehvermögen:

Ein Betriebsbediensteter muss ohne oder mit Sehhilfe (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf einem Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben.

Das Sehvermögen ist durch praktische Prüfung festzustellen.

Anforderungen an das Hörvermögen:

Betriebsbedienstete müssen die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen können (Flüstersprache).

Die Untersuchung ist bis zum 60. Lebensjahr alle 5 Jahre zu wiederholen, danach alle 2 Jahre (Untersuchungsintervall aus der EisbEPV).

Die ausreichende geistige Tauglichkeit könnte in ihrem Fall durch ein persönliches Gespräch zwischen Eisenbahn-Betriebsleiter und dem betroffenen Mitarbeiter festgestellt werden. Bei dem Gespräch muss sich der Betriebsleiter davon überzeugen, dass der Mitarbeiter geistig in der Lage ist, die gestellten Anforderungen zu erfüllen. Über das Gespräch soll ein Protokoll verfasst und im Personalakt abgelegt werden.
Auf eine regelmäßige Wiederholung dieses Gesprächs kann verzichtet werden.

Muss ich mein Fahrzeug für den Anschlussbahnbetrieb behördlich genehmigen lassen?

Sie müssen bei der zuständigen Eisenbahnbehörde eine Bauartgenehmigung und eine Betriebsbewilligung für das angeschaffte Fahrzeug (z.B. Verschubrobot) beantragen. Die Bauartgenehmigung besprechen Sie vor der Antragstellung mit dem Lieferanten. Der hat schon Erfahrung damit und wird ihnen behilflich sein. Gleichzeitig mit der Bauartgenehmigung können Sie auch die Betriebsbewilligung beantragen (kann mit dem gleichen Antragsschreiben erfolgen). Ansonsten muss die Bauartgenehmigung vorher positiv abgeschlossen sein. Folgende Unterlagen sollten sie, ev. nach vorheriger Rücksprache mit der zuständigen Eisenbahnbehörde, dem Antrag auf Betriebsbewilligung beilegen (siehe dazu auch https://www.bvaeb.at/cdscontent/load?contentid=10008.712428&version=1482326146, Seite 112):

  • Bauartgenehmigung (wenn schon vorhanden), technische Beschreibung und Bedienungsanleitung des Fahrzeuges
  • Betriebskonzept (Beschreibung wofür und wie das Fahrzeug eingesetzt wird und wie sie sicherstellen, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden). Damit muss die Behörde prüfen können, ob ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
  • Lageplan der Anschlussbahn (hier soll ersichtlich sein, in welchem Bereich der Anschlussbahn das Fahrzeug eingesetzt wird)
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zum Fahrzeug

Förderungen

Was wird im Rahmen der Anschlussbahnförderung gefördert?
Neben Neubau- und Erweiterungsinvestitionen werden auch Bestandsinvestitionen gefördert.
Fördergegenstände bei Neubau- und Erweiterungsinvestitionen sind:
– Neuerrichtung und Erweiterung von Anschlussbahnen
– Reaktivierung von bereits stillgelegten Anschlussbahnen
Überdies sind auch Bestandsinvestitionen als eigenen Fördergegenstand förderbar.
Was versteht man unter einer Bestandsinvestition?
Bestandsinvestitionen sind Investitionen, welche in ihrer Gesamtcharakteristik über die Wiederherstellung des fördergegenständlichen Objektes in den ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand hinausgehen und Verbesserungen im Bereich der Betriebsführung, der betrieblichen Abwicklung, der Haltbarkeit, Nutzbarkeit und Servicierbarkeit der Anlagenteile bewirken. Es muss also ein vom Antragsteller im Rahmen der Einreichung darzustellender „Funktionalitätsgewinn“ bzw. eine „Optimierung der Anlage“ durch die geplanten Maßnahmen gegeben sein.
Wann kann man einreichen?

Die Förderung läuft noch bis Ende 2027. Es besteht die Möglichkeit laufend einzureichen.

Wo reiche ich ein?

Antragstellung und Abwicklungsstelle für das gesamte Förderprogramm der Anschlussbahn- und Terminalförderung ist wie bisher die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG mbH).

Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
Abteilung Förderungen
Austria Campus 2, Jakov-Lind-Straße 2, 1020 Wien

Katrin Grundnig, BA
T. +43 1 812 73 43 4104
Martina Heidinger, BSc MA
T. +43 1 812 73 43 4108

Wer ist antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind alle Unternehmen, also Einzelunternehmen bzw. Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich antragsberechtigt.
Wo finde ich die Einreichunterlagen?

Verwenden Sie für die Einreichung Ihres Projekts im Bereich Neubau und Erweiterung den ANTRAG für die Unterstützung des Ausbaues von Anschlussbahnen und im Bereich der Bestandsinvestitionen den ANTRAG zur Förderung von Bestandsinvestitionen im ASB-Bereich.

Beide Anträge sind unter dem Link https://www.schig.com/anschlussbahn-und-terminalfoerderung  abrufbar.

Welche weiteren Förderungen gibt es?

Die Förderdatenbank der Wirtschaftkammern Österreichs ist eine in Österreich einzigartige Übersicht über die Wirtschaftsförderungen in Österreich.
Bei konkreten Projekten und allgemeinen Anfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Förderexperten der Wirtschaftskammern.
Link: https://www.wko.at/foerderungen