Erfolge

Wir arbeiten kontinuierlich für den Erfolg unserer Mitglieder. Vielen unserer Forderungen wurde bereits Rechnung getragen.
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Verbesserungen mit der Eisenbahngesetz-Novelle

Gefordert: Konkretisierungen zum Stand der Technik.

Erreicht: Der Nachweis des Standes der Technik wird aufgrund des neuen Gesetzestextes jedenfalls dann als erwiesen angesehen werden, wenn im Zuge eines Genehmigungsverfahrens die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen wird. Unter den anerkannten Regeln der Technik sind die in Frage kommenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) bzw. die in diesen angeführten europäischen Normen zu verstehen sowie – falls keine TSI Anwendung finden – die nationalen Vorschriften und harmonisierten europäischen Normen.

Gefordert: Rechtssicherheit, dass für den Betrieb auf Anschlussbahnen genehmigte Triebfahrzeuge keine weitere Genehmigung für deren Betrieb auf der Eisenbahn des anschlussgebenden Eisenbahnunternehmens bis zur und von der Stelle für notwendig ist, an der Güterwagen vom Anschlussbahnunternehmen übergeben bzw. übernommen werden.

Erreicht: Rechtsverbindliche Klarstellung (§ 32 Abs 3 EisbG), dass detaillierte vertragliche Regelungen zwischen den betroffenen Eisenbahnunternehmen für den Zugang des Anschlussbahnunternehmens auf die anschlussgebende Eisenbahn ausreichend sind und es keiner weiteren Genehmigung bedarf. Dies vor allem auch im Hinblick auf die dem anschlussgebenden Eisenbahnunternehmen obliegenden Verpflichtungen nach § 19 Abs. 1 und 2 EisbG. Diese vertraglichen Regelungen stellen unter anderem sicher, dass vor dem ersten Einsatz des Anschlussbahn-Triebfahrzeuges dessen Verträglichkeit mit der Eisenbahn des anschlussgebenden Eisenbahnunternehmens geprüft und dokumentiert wird und sie legen auch fest, wie und in welchen Eisenbahnbereichen des anschlussgebenden Eisenbahnunternehmens das Anschlussbahn-Triebfahrzeug betrieben werden darf.

Gefordert: Einrichtung eines Anschlussbahnverzeichnisses.

Erreicht: Mit der EisbG-Novelle erfolgt der Startschuss für ein Verzeichnis für Anschlussbahnen, das einen besseren Überblick über bereits bestehende Angebote ermöglichen und die gemeinsame Nutzung von Anschlussbahnen durch mehrere Unternehmen begünstigen soll.

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Förderung von Anschlussbahnen

Gefordert: Sowohl die Errichtung als auch die Erhaltung von Anschlussbahnen muss weiterhin ein öffentliches Interesse darstellen und bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden.

Erreicht: Im Zeitraum 2023 bis 2027 werden Investitionen in Anschlussbahnanlagen sowie in nichtdiskriminierend betriebene, intermodale Umschlagsanlagen vom BMVIT gefördert. Konkret geht es um den Neubau und die Erweiterung von Anschlussbahnen und Terminals sowie Bestandsinvestitionen im ASB-Bereich. Einreichungen können während des gesamten Jahres getätigt werden. Die jährlichen möglichen Förderungen werden auf 13 Mio. € aufgestockt.

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Einzelwagen Förderung auf Bundesländerebene

Gefordert: Weitere Maßnahmen zur Attraktivierung der Anschlussbahnen.

Erreicht: Niederösterreich stellt bis 2026 insgesamt € 2 Mio. für den Gütertransport mit Einzelwagenverkehr zur Verfügung. Der Zuschuss für die Unternehmen beträgt 200 Euro je transportiertem Einzelwagen und die Förderung ist mit einem Maximalbetrag von 25.000 Euro oder 125 Einzelwägen pro Firma und Förderperiode gedeckelt. Der erste Förderaufruf startete am 1. März 2023.

Erreicht: Salzburg hat im Jahr 2022 folgende Zuschüsse für Salzburger Anschlussbahnbetreiber ausbezahlt:

  • Einzelwaggons zum Transport von Gütern werden mit 240,- Euro pro an oder abtransportiertem Einzelwagen unterstützt.
  • Zuschüsse für Güterverladung über Ladestellen: Einzelwaggons zum Transport von Gütern werden mit 100,- Euro pro an oder abtransportiertem Einzelwagen unterstützt.

Erreicht: Tirol fördert im Zeitraum 01.04.2024 bis 31.10.2024 Einzelwagen im Schienengüterverkehr.

  • Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt maximal 200 € pro transportierten Einzelwagen (Einzelwaggon).
  • Die Förderung ist mir maximal 15.000 € pro Fördernehmer begrenzt.
  • Nicht gefördert werden Einzelwagen , die von einer anderen Förderstelle gefördert werden.
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Förderprogramm "Schienengüterverkehr 2023–2027“

Gefordert: Fortsetzung des Förderprogramms für den Schienengüterverkehr

Erreicht: Gegenstand der Förderung „Schienengüterverkehr 2023–2027“ ist die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen in den Produktionsformen des Einzelwagenverkehrs, des unbegleiteten Kombinierten Verkehrs oder der Rollenden Landstraße in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

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Masterplan Güterverkehr 2030

Gefordert: Zentraler verkehrsträgerübergreifender Plan, um die Klimaziele im Güterverkehr erreichen zu können.

Erreicht: Der Masterplan Güterverkehr 2030 (MGV) baut als Umsetzungsstrategie auf den drei wesentlichen Grundsätzen des Mobilitätsmasterplans 2030 (MMP 2030) – vermeiden, verlagern, verbessern – auf.

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Errichtung digitalen Anschlussbahnverzeichnis

Gefordert: Schaffung eines digitalen Verzeichnisses für Anschlussbahnen

Erreicht: Die Errichtung und Wartung eines digitalen AB-Verzeichnis wurde begonnen.

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Mitwirkung Branchenvertreter im AB-Förderbeirat

Gefordert: Mitwirkung VABU im AB-Förderbeirat

Erreicht: Aufstockung des Anschlussbahn Förderbeirates bei der SchiG um Vertreter aus dem Verband.

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Einrichtung eines Verlagerungs-Coaches

Gefordert: Einrichtung einer zentralen Ansprechperson für die Güterverlagerung auf die Schiene.

Erreicht: Schaffung einer Stelle des Verlagerungs-Coaches bei der SchiG.

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Maßvolle Umsetzung des 4. Eisenbahnpakets

Gefordert: Die Ausnahmemöglichkeiten bei der Umsetzung der technischen Vorschriften des 4. Eisenbahnpakets müssen national in Anspruch genommen werden.

Erreicht: Umsetzung aller notwendigen EU-rechtlichen Ausnahmemöglichkeiten sowie Zuständigkeitsvereinfachung für Anschlussbahnen (Eisenbahngesetz). Die Zuständigkeit für nicht-öffentliche Eisenbahnen wird von den Bezirkshauptmannschaften zu den jeweiligen Ländern verlegt. Durch die dortige legistische Erfahrung und ausgeprägte Branchenkompetenz können unsere Mitglieder bei Verfahren mit einer höheren Rechtssicherheit, einem einheitlichen Maßnahmenvollzug und damit einhergehend mit Effizienz- und Kostenvorteilen rechnen.

Gefordert: Keine Ausweitung der Verordnungsermächtigung – Ausweitung der Zuständigkeit

Erreicht: Keine Ausweitung der Zuständigkeit des Bundes für alle Bahnen im Bereich der Ausbildung durch eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung (§ 21c Abs 1). Damit bleibt der Geltungsbereich der Eignungs- und Prüfungsverordnung unverändert, was für unsere Mitglieder größtmögliche Flexibilität im Bereich der Ausbildung bedeutet. Eine praxisferne Nivellierung und Zentralisierung der Ausbildung auf Bundesebene konnte vermieden werden. Für unsere Mitglieder bedeutet das, dass sie in ihrer Mitarbeiter/Innen-Ausbildung weiterhin ihre unternehmensspezifischen Bedürfnisse und Anforderungen abdecken können. Dies betrifft insbes. die Anschlussbahnen, Schmalspurbahnen und Straßenbahnen.
Der ursprünglich sehr weit und unspezifisch gefasste Anwendungsbereich der Regelung zur Dienstfreistellung bei einem Unfall (§ 21b Abs 3) konnte ebenso abgewendet werden. Es sind nun ausschließlich schwere Unfälle von dieser Regelung betroffen.

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Arbeitsstättenverordnung - Ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege im Freien

Gefordert: Änderung der zwingenden Bestimmung in der AStV zur Beleuchtung der Verkehrswege generell mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux.

Erreicht: Anpassung der AStV unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und Schutzbedürfnisse (wie z.B. Gefahr der Blendung und der Verwechslung mit Signalen bei der Eisenbahn, Lichtsmog durch die Menge der Leuchtmittel, Anrainerbeschwerden).

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Befreiung von der Elektrizitätsabgabe auf Bahnstrom

Gefordert: Ausweitung der Begünstigten hins. Befreiung von der Elektrizitätsabgabe auf Bahnstrom auf alle lokal verkehrenden öffentlichen Bahnen sowie alle Arten von Bahnstrom.

Erreicht: Mit der Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes mit 30. Juni 2021 wurde bereits teilweise (bezogen auf 16 2/3HZ Wechselstrom) die langjährige Forderung nach Befreiung von der Elektrizitätsabgabe auf Bahnstrom erfüllt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 werden die steuerlichen Begünstigungen von Bahnstrom rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in unserem Sinne ausgedehnt.

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Wegeentgeltförderung ab 01.04.2023

Gefordert: Reduzierung der Kosten für die Benutzung der Schieneninfrastruktur

Erreicht: Im Rahmen der „Wegeentgeltförderung“ werden Schienenverkehrsleistungen im Marktsegment „Güterverkehr manipuliert“, für die in Österreich Wegeentgelt an die ÖBB-Infrastruktur AG entrichtet wird, in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gefördert.

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Zwangsöffnung bei Anschlussbahnen verhindert

Gefordert: Gesetzgeber soll von der Ausnahmemöglichkeit in Art. 2  Abs 3 lit. d der RL 2012/34 EU Gebrauch machen.

Erreicht: Umsetzung der Ausnahmemöglichkeit wie in der EU-RL vorgesehen, dass Serviceeinrichtungen entlang einer Anschlussbahn, die vom Anschlussbahnbetreiber selbst ausschließlich für Zwecke der eigenen Güterbeförderung genutzt werden, von der Anwendung des Art. 13 der Richtlinie 2012/34/EU ausgenommen sind.

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Ausnahmen im regulierten Schienenverkehrsmarkt

Gefordert: Ausnahmen im EisbG für kleine und mittlere Unternehmen und Infrastrukturen, die für das Funktionieren des Europäischen Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung sind.

Erreicht: Die in der RL 2012/34/EU vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten wurden auf nationaler Ebene in § 54a EisbG (Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6. Teiles) umgesetzt.

Über uns

Gemeinsam stärker. Wir – als Verband der Anschlussbahnunternehmen (VABU) – stehen kompromisslos für unsere Mitglieder ein. Diese konsequente Interessensvertretung leben wir durch unsere umfangreichen Top-Leistungen. Denn Ihr nachhaltiger Erfolg steht für den VABU im Mittelpunkt.